Geringwertige Wirtschaftsgüter
- Andreas Armster

- 25. Juni
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Geringwertige Wirtschaftsgüter sind abnutzbare, bewegliche und selbstständig nutzbare Anlagegüter mit einem Nettoanschaffungswert von maximal 800 €, die im Jahr der Anschaffung sofort vollständig abgeschrieben werden dürfen (§ 6 Abs. 2 EStG). Für Güter mit einem Nettoanschaffungswert zwischen 250 € und 1000 € kann alternativ ein Sammelposten gebildet werden, der über fünf Jahre mit je 20 % abgeschrieben wird (§ 6 Abs. 2a EStG). (vgl. Hubert 2023, S. 49 f.)
Voraussetzung: Selbstständige Nutzbarkeit des Wirtschaftsguts.
Beispiele: Smartphones, Kameras (selbstständig nutzbar) – nicht z. B. Maschinenteile oder Telefonanlagen-Bestandteile
Hubert, B. (2023): Einführung in die Bilanzierung und Bewertung. Grundlagen im Handels- und Steuerrecht sowie den IFRS. 4. Auflage. Wiesbaden: Springer Gabler


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