Geringfügige Beschäftigung
Eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) liegt vor, wenn das monatliche Arbeitsentgelt die gesetzliche Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet. Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich von den Sozialabgaben befreit, während der Arbeitgeber Pauschalabgaben (Rentenversicherung, Krankenversicherung und Pauschalsteuer) entrichtet. Werden mehrere Minijobs ausgeübt, werden die Entgelte zusammengerechnet. (vgl. Puke 2023, S. 120 ff.)
Beispiel: Eine Studentin arbeitet in einem Café und verdient monatlich 500 €. Da die Verdienstgrenze nicht überschritten wird, handelt es sich um einen Minijob. Sie zahlt grundsätzlich keine Sozialversicherungsbeiträge, während der Arbeitgeber die gesetzlichen Pauschalabgaben übernimmt.
Puke, M. (2023): Lexikon für Steuerfachangestellte. 19. Auflage. Herne: NWB Verlag




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