Genehmigte Kapitalerhöhung
Eine genehmigte Kapitalerhöhung bedeutet, dass die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft (AG) den Vorstand ermächtigt, innerhalb von maximal fünf Jahren neue Aktien auszugeben und dadurch das Grundkapital zu erhöhen. Die Ermächtigung benötigt eine Dreiviertelmehrheit. (vgl. Schneck 2018, S. 525 ff.)
Beispiel: Eine AG hat ein Grundkapital von 1 Mio. €. Die Hauptversammlung ermächtigt den Vorstand, innerhalb von fünf Jahren neue Aktien im Wert von bis zu 500.000 € auszugeben. Benötigt die AG später zusätzliches Kapital, kann der Vorstand diese Ermächtigung nutzen und neue Aktien ausgeben.
Schneck, O. (2018): Lexikon der Betriebswirtschaft. 10. Auflage. München: dtv




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