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Gemildertes Niederstwertprinzip

Gemildertes Niederstwertprinzip besagt, dass Vermögensgegenstände nur dann außerplanmäßig abgeschrieben werden müssen, wenn die Wertminderung dauerhaft ist, und dass eine spätere Wertaufholung bis maximal zu den fortgeschriebenen Anschaffungskosten und Herstellungskosten erfolgt, sobald der Grund für die Wertminderung entfällt. (vgl. Schaffhauser-Linzatti 2023, S. 121)


Beispiel: Ein Unternehmen besitzt eine Maschine, die ursprünglich 1.000 € gekostet hat. Aufgrund eines Produktionsfehlers sinkt ihr Wert auf 700 €. Da dieser Wertverlust dauerhaft ist, wendet das Unternehmen das gemilderte Niederstwertprinzip an und schreibt die Maschine auf 700 € ab. Später wird der Fehler behoben und die Maschine kann wieder wie geplant genutzt werden, sodass der Wert auf 900 € steigt. Das Unternehmen nimmt eine Zuschreibung vor, erhöht den Wert aber nur bis zu den fortgeschriebenen Anschaffungskosten von 1.000 €.


Schaffhauser-Linzatti, M. (2023): Rechnungswesen Schritt für Schritt. Mit Lösungen für die Rechenbeispiele. 5. Auflage. Wien: Facultas

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