Gemeineigentum
Gemeineigentum bezeichnet Eigentum des Staates bzw. der Gesellschaft. Nach Art. 15 GG können beispielsweise Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel in Gemeineigentum überführt werden. (vgl. May/Wiepcke 2012, S. 272)
Beispiel: Ein bisher privates Unternehmen wird in Staatseigentum überführt. Die Produktionsmittel gehören dann nicht mehr einem privaten Eigentümer, sondern dem Staat bzw. der Allgemeinheit.
May, H.; Wiepcke, C. (2012): Lexikon der ökonomischen Bildung. 8. Auflage. München: Oldenbourg Verlag




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