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Gefahrenübergang

7. Sept.
1 Min. Lesezeit

Der Gefahrenübergang bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem der Käufer das Risiko für den zufälligen Untergang oder die zufällige Verschlechterung der Kaufsache trägt. Beim Kaufvertrag erfolgt er grundsätzlich mit der Übergabe der Sache (§ 446 BGB). Beim Versendungskauf geht die Gefahr bereits mit der Übergabe an die Transportperson (§ 447 BGB) über. (vgl. Schneck 2018, S. 393 ff.)


Beispiel: Ein Verkäufer verschickt ein gekauftes Smartphone per Paketdienst an den Käufer. Sobald er das Gerät dem Paketdienst übergibt, geht die Gefahr auf den Käufer über. Wird das Paket danach zufällig beschädigt, trägt grundsätzlich der Käufer das Risiko.


Schneck, O. (2018): Lexikon der Betriebswirtschaft. 10. Auflage. München: dtv

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