Gebrauchsüberlassungspflicht
Die Gebrauchsüberlassungspflicht verpflichtet den Vermieter gemäß § 535 Abs. 1 Satz 1 BGB, dem Mieter die Mietsache in gebrauchsfähigem Zustand zu überlassen und ihm den tatsächlichen Gebrauch zu ermöglichen. (vgl. Janda/Pfeifer 2025, S. 115 f.)
Beispiel: V vermietet K eine Wohnung. V muss K die Wohnung in einem gebrauchsfähigen Zustand übergeben und ihm die Schlüssel aushändigen, damit K die Wohnung tatsächlich nutzen kann.
Janda, C.; Pfeifer, U. (2025): Wirtschaftsprivatrecht mit Fällen und Lösungen. 4. Auflage. München: UVK




Kommentare