Garantie
- Andreas Armster

- 26. Sept.
- 1 Min. Lesezeit
Eine Garantie liegt vor, wenn der Verkäufer oder Hersteller verbindlich zusichert, dass eine bestimmte Eigenschaft der Sache vorhanden ist. Damit übernimmt er eine verschuldensunabhängige Haftung (§ 276 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BGB). (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 197 f.; 204 ff.)
Beispiel: Sichert ein Händler zu, dass eine Maschine für den Dreischichtbetrieb geeignet ist, muss er auch dann für Ausfälle haften, wenn ihn kein Verschulden trifft.
Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg


Kommentare