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Fälligkeitsprinzip

Das Fälligkeitsprinzip besagt, dass regelmäßig wiederkehrende Einnahmen (z. B. Zinsen, Mieten, Renten), die dem Steuerpflichtigen kurz vor oder kurz nach dem Jahreswechsel zufließen, dem Kalenderjahr zugeordnet werden, zu dem sie wirtschaftlich gehören. (vgl. Lindmayer/Dietz 2020, S. 88)


Beispiel: Zinsen für das Jahr 2025 werden am 2. Januar 2026 ausgezahlt. Nach dem Fälligkeitsprinzip gelten sie als Einnahmen des Jahres 2025, weil sie wirtschaftlich diesem Jahr zugehören.


Lindmayer, P. K. M.; Dietz, H.-U. (2020): Geldanlage und Steuer 2020. Bewährte und innovative Konzepte für Anleger und Berater. Wiesbaden: Springer Gabler

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