Forschungskosten
- Andreas Armster

- 2. Feb.
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Forschungskosten sind Aufwendungen für die planmäßige Suche nach neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen allgemeiner Art, bei denen die technische Verwertbarkeit und der wirtschaftliche Erfolg noch ungewiss sind. Sie unterliegen nach § 255 Abs. 2 Satz 4 HGB einem Aktivierungsverbot und sind sofort als Aufwand zu erfassen. (vgl. Roos 2024, S. 154)
Beispiel: Ein Unternehmen untersucht im Labor neue Materialeigenschaften, ohne zu wissen, ob daraus ein marktfähiges Produkt entsteht. Die dafür anfallenden Personalkosten sind Forschungskosten und werden sofort als Aufwand verbucht.
Roos, B. (2024): Grundlagen der Bilanzierung. 2. Auflage. München: UVK Verlag



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