Firmenwahrheit
Firmenwahrheit bedeutet, dass die Firma eines Unternehmens zur Kennzeichnung geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen muss (§ 18 Abs. 1 HGB). Außerdem darf sie keine Angaben enthalten, die über die geschäftlichen Verhältnisse irreführen können (§ 18 Abs. 2 HGB). (vgl. Janda/Pfeifer 2025, S. 186)
Beispiel: Ein Bauer betreibt einen kleinen Hofladen. Er darf ihn nicht „Bio-Supermarkt“ nennen, wenn diese Bezeichnung über die tatsächlichen geschäftlichen Verhältnisse irreführen kann. Ebenso darf ein nicht im Handelsregister eingetragener Kleingewerbetreibender nicht den Zusatz „e. Kfm.“ verwenden.
Janda, C.; Pfeifer, U. (2025): Wirtschaftsprivatrecht mit Fällen und Lösungen. 4. Auflage. München: UVK




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