Firmenausschließlichkeit
Firmenausschließlichkeit bedeutet, dass sich eine Firma von allen am selben Ort bereits eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden muss (§ 30 Abs. 1 HGB). Dadurch sollen Verwechslungen im Geschäftsverkehr vermieden und andere Unternehmen geschützt werden. (vgl. Janda/Pfeifer 2025, S. 187)
Beispiel: In einem Ort gibt es bereits eine „Metzgerei Siemsen“. Ein weiterer Metzger mit diesem Namen könnte sich beispielsweise „Traditionsmetzgerei Siemsen“ nennen, um sich deutlich von der bestehenden Firma zu unterscheiden.
Janda, C.; Pfeifer, U. (2025): Wirtschaftsprivatrecht mit Fällen und Lösungen. 4. Auflage. München: UVK




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