Fehlerhafte Gesellschaft
Eine fehlerhafte Gesellschaft liegt vor, wenn der Gesellschaftsvertrag zwar rechtlich unwirksam ist (z. B. wegen Geschäftsunfähigkeit oder Anfechtung), die Gesellschaft aber tatsächlich bereits in Vollzug gesetzt wurde. Um den Rechtsverkehr zu schützen, wird die Gesellschaft trotz des Mangels als wirksam behandelt, wobei eine Auflösung nur ex nunc (für die Zukunft) erfolgt. (vgl. Weilinger 2022, S. 30)
Beispiel: Eine GmbH wird von drei Gesellschaftern gegründet, wobei einer der Gesellschafter noch minderjährig und damit geschäftsunfähig ist. Die Gesellschaft wäre nach den formalen Regeln eigentlich unwirksam. Nach dem Prinzip der fehlerhaften Gesellschaft wird die GmbH jedoch als vorläufig wirksam behandelt, sodass laufende Geschäfte bestehen bleiben. Der Fehler kann später durch Genehmigung des Geschäfts durch den gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen saniert oder die Gesellschaft ex nunc abgewickelt werden.
Weilinger, A. (2022): Personengesellschaftsrecht. 3. Auflage. Wien: Facultas




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