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Falschlieferung

Eine Falschlieferung liegt vor, wenn der Verkäufer dem Käufer eine andere als die vertraglich geschuldete Sache liefert. Nach § 434 Abs. 4 BGB wird dies rechtlich wie ein Sachmangel behandelt. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 188)


Beispiel: Statt bestellter Schrauben werden Dübel geliefert.


Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

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