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Ewigkeitsgarantie

Die Ewigkeitsgarantie (Art. 79 Abs. 3 GG) besagt, dass bestimmte Grundprinzipien des Grundgesetzes, insbesondere Menschenwürde (Art. 1 GG) und die Grundprinzipien des Staates (Art. 20 GG), nicht geändert werden dürfen, selbst durch Verfassungsänderungen. (vgl. Fischer 2023, S. 59)


Beispiel: Der Gesetzgeber darf die Menschenwürde oder das Demokratieprinzip nicht abschaffen, weil sie durch die Ewigkeitsgarantie geschützt sind.


Fischer, P. C. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Einführung in die Grundlagen und Kerngebiete des Wirtschaftsrechts. 2. Auflage. Stuttgart: Kohlhammer

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