Erwerbsminderung
Erwerbsminderung liegt vor, wenn das Leistungsvermögen eines Versicherten insgesamt herabgesetzt ist und er deshalb nicht mehr in der Lage ist, in ausreichendem Umfang einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dabei kann die Person auch auf eine Tätigkeit in einem anderen Beruf verwiesen werden. Nach § 43 SGB VI wird zwischen teilweiser und voller Erwerbsminderung unterschieden. Bei Erwerbsminderung kann die Rentenversicherung eine Erwerbsminderungsrente zahlen. (vgl. May/Wiepcke 2012, S. 215)
Beispiel: Ein gelernter Bäcker kann seinen bisherigen Beruf aufgrund einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit nicht mehr ausüben. Wenn er jedoch noch eine andere zumutbare Tätigkeit ausüben kann, beispielsweise eine Tätigkeit im Verkauf, gilt er nach der Definition nicht automatisch als erwerbsunfähig. Entscheidend ist sein gesamtes Leistungsvermögen und nicht nur die Fähigkeit, seinen bisherigen Beruf auszuüben.
May, H.; Wiepcke, C. (2012): Lexikon der ökonomischen Bildung. 8. Auflage. München: Oldenbourg Verlag




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