Erwerb eigener Anteile
Der Erwerb eigener Anteile bedeutet, dass eine AG oder GmbH eigene Aktien bzw. Geschäftsanteile zurückkauft. Dies ist nur unter strengen gesetzlichen Voraussetzungen erlaubt, insbesondere wenn dadurch das zur Kapitalerhaltung erforderliche Vermögen nicht beeinträchtigt wird (§§ 71 ff. AktG, § 33 GmbHG). (vgl. Janda/Pfeifer 2025, S. 343)
Beispiel: Eine GmbH kauft die Geschäftsanteile eines Gesellschafters zurück, der aus der Gesellschaft ausscheiden möchte. Der Rückkauf ist nur zulässig, wenn dadurch das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen nicht angegriffen wird und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Janda, C.; Pfeifer, U. (2025): Wirtschaftsprivatrecht mit Fällen und Lösungen. 4. Auflage. München: UVK




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