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Erteilung der Prokura

16. Okt.
1 Min. Lesezeit

Die Erteilung der Prokura ist die ausdrückliche, empfangsbedürftige Willenserklärung des Geschäftsinhabers, durch die einer Person Prokura erteilt wird (§ 48 Abs. 1 HGB). Die Erteilung muss ins Handelsregister eingetragen werden, wobei die Eintragung nur deklaratorisch ist und die Prokura nicht erst wirksam macht. (vgl. Janda/Pfeifer 2025, S. 194)


Beispiel: Unternehmer U erklärt seinem Mitarbeiter P ausdrücklich, dass er ihm Prokura erteilt. P darf dadurch das Unternehmen im Rahmen seiner Prokura vertreten. Die Prokura ist bereits mit der ausdrücklichen Erklärung wirksam, auch wenn sie noch nicht im Handelsregister eingetragen wurde.


Janda, C.; Pfeifer, U. (2025): Wirtschaftsprivatrecht mit Fällen und Lösungen. 4. Auflage. München: UVK

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