Erteilung der Handlungsvollmacht
Erteilung der Handlungsvollmacht bedeutet, dass der Geschäftsinhaber, ein Prokurist oder ein dazu Bevollmächtigter einer Person Handlungsvollmacht erteilt. Sie kann als Innenvollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten oder als Außenvollmacht gegenüber dem Geschäftspartner erklärt werden (§ 167 Abs. 1 BGB). Ein Handlungsbevollmächtigter benötigt zur Weitergabe seiner Vollmacht die Zustimmung des Geschäftsinhabers (§ 58 HGB). (vgl. Janda/Pfeifer 2025, S. 198)
Beispiel: Unternehmer U erteilt seiner Mitarbeiterin A Handlungsvollmacht, damit sie für ihn Verträge mit Lieferanten abschließen kann. Er erklärt ihr die Vollmacht direkt. Dadurch handelt es sich um eine Innenvollmacht.
Janda, C.; Pfeifer, U. (2025): Wirtschaftsprivatrecht mit Fällen und Lösungen. 4. Auflage. München: UVK




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