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Erlöschen der Vollmacht

11. Okt.
1 Min. Lesezeit

Erlöschen der Vollmacht bedeutet, dass die Vertretungsmacht endet und der Vertreter grundsätzlich keine Geschäfte mehr für den Vollmachtgeber abschließen darf. Der Widerruf kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder dem Dritten erfolgen. Unter bestimmten Voraussetzungen wird ein gutgläubiger Dritter jedoch geschützt, wenn er nichts vom Erlöschen der Vollmacht weiß. (vgl. Janda/Pfeifer 2025, S. 66 f.)


Beispiel: V bevollmächtigt S, ein Auto für ihn zu kaufen. Später widerruft V die Vollmacht. S darf nun grundsätzlich keine Geschäfte mehr für V abschließen. Wurde die Vollmacht dem Dritten gegenüber bekannt gemacht, muss V den Widerruf gegebenenfalls auch diesem mitteilen.


Janda, C.; Pfeifer, U. (2025): Wirtschaftsprivatrecht mit Fällen und Lösungen. 4. Auflage. München: UVK

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