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Erlöschen der Prokura

16. Okt.
1 Min. Lesezeit

Erlöschen der Prokura liegt vor, wenn die Prokura durch die Beendigung des Arbeitsvertrags des Prokuristen oder durch den Widerruf des Prinzipals endet (§ 52 Abs. 1 HGB). Der Tod des Prinzipals führt dagegen nicht zum Erlöschen der Prokura. Das Erlöschen muss außerdem zum Handelsregister angemeldet werden (§ 53 Abs. 3 HGB). (vgl. Janda/Pfeifer 2025, S. 196)


Beispiel: Unternehmer U widerruft die Prokura seines Mitarbeiters P. Damit erlischt die Prokura sofort, auch wenn P weiterhin bei U beschäftigt bleibt. U muss den Widerruf zum Handelsregister anmelden.


Janda, C.; Pfeifer, U. (2025): Wirtschaftsprivatrecht mit Fällen und Lösungen. 4. Auflage. München: UVK

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