top of page
Affiliate.png

Erlöschen der Handlungsvollmacht

16. Okt.
1 Min. Lesezeit

Das Erlöschen der Handlungsvollmacht bedeutet, dass die Vollmacht mit Beendigung des zugrunde liegenden Arbeitsvertrags oder durch Widerruf endet (§ 168 BGB). (vgl. Janda/Pfeifer 2025, S. 198)


Beispiel: Unternehmer U erteilt Mitarbeiter A Handlungsvollmacht, um Verträge mit Lieferanten abzuschließen. Als A das Unternehmen verlässt und sein Arbeitsvertrag endet, erlischt auch seine Handlungsvollmacht.


Janda, C.; Pfeifer, U. (2025): Wirtschaftsprivatrecht mit Fällen und Lösungen. 4. Auflage. München: UVK

Kommentare


bottom of page