Erlöschen der Handlungsvollmacht
Das Erlöschen der Handlungsvollmacht bedeutet, dass die Vollmacht mit Beendigung des zugrunde liegenden Arbeitsvertrags oder durch Widerruf endet (§ 168 BGB). (vgl. Janda/Pfeifer 2025, S. 198)
Beispiel: Unternehmer U erteilt Mitarbeiter A Handlungsvollmacht, um Verträge mit Lieferanten abzuschließen. Als A das Unternehmen verlässt und sein Arbeitsvertrag endet, erlischt auch seine Handlungsvollmacht.
Janda, C.; Pfeifer, U. (2025): Wirtschaftsprivatrecht mit Fällen und Lösungen. 4. Auflage. München: UVK




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