Erlass
Ein Erlass kann zwei Bedeutungen haben. Im öffentlich-rechtlichen Bereich ist ein Erlass eine Anordnung einer höheren Behörde an eine untergeordnete Dienststelle, die sich auf interne Angelegenheiten der Verwaltung bezieht. Im Zivilrecht bedeutet Erlass, dass ein Schuldverhältnis dadurch erlischt, dass der Gläubiger dem Schuldner die Schuld durch einen Vertrag erlässt (§ 397 BGB). (vgl. May/Wiepcke 2012, S. 214)
Beispiel: Ein Unternehmen schuldet einem Lieferanten 5.000 €. Der Lieferant erklärt sich vertraglich damit einverstanden, auf die Zahlung zu verzichten. Die Schuld des Unternehmens erlischt durch Erlass.
May, H.; Wiepcke, C. (2012): Lexikon der ökonomischen Bildung. 8. Auflage. München: Oldenbourg Verlag




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