Erfüllungsgehilfe
Ein Erfüllungsgehilfe ist eine Person, die der Schuldner zur Erfüllung seiner Verpflichtung einsetzt. Für Fehler oder Verschulden dieser Person haftet der Schuldner gegenüber dem Gläubiger grundsätzlich wie für eigenes Verschulden (§ 278 BGB). (vgl. May/Wiepcke 2012, S. 212 f.)
Beispiel: Ein Möbelgeschäft verkauft einem Kunden einen Schrank und beauftragt einen Mitarbeiter mit der Lieferung. Der Mitarbeiter beschädigt den Schrank während der Lieferung fahrlässig. Für diesen Fehler muss grundsätzlich das Möbelgeschäft gegenüber dem Kunden einstehen, weil der Mitarbeiter als Erfüllungsgehilfe eingesetzt wurde.
May, H.; Wiepcke, C. (2012): Lexikon der ökonomischen Bildung. 8. Auflage. München: Oldenbourg Verlag




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