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Erfüllung von Handelsgeschäften

17. Okt.
1 Min. Lesezeit

Bei der Erfüllung von Handelsgeschäften gelten besondere Regeln für die Warenqualität, Leistungszeit, Vergütung, kaufmännische Sorgfalt, Abtretung von Forderungen und Vertragsstrafen. Beispielsweise muss ein Kaufmann die übliche Sorgfalt eines Kaufmanns beachten (§ 347 HGB) und kann für Tätigkeiten für andere auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine ortsübliche Vergütung verlangen (§ 354 HGB). (vgl. Janda/Pfeifer 2025, S. 217 f.)


Beispiel: Ein Kaufmann liefert einem anderen Unternehmen Waren. Er muss Waren mittlerer Art und Güte liefern, die im redlichen Handelsverkehr am Erfüllungsort üblich sind (§ 360 HGB). Er muss außerdem die typische Sorgfalt eines Kaufmanns beachten und kann für eine zusätzliche Tätigkeit für das Unternehmen eine ortsübliche Vergütung verlangen, auch wenn diese nicht ausdrücklich vereinbart wurde.


Janda, C.; Pfeifer, U. (2025): Wirtschaftsprivatrecht mit Fällen und Lösungen. 4. Auflage. München: UVK

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