Erbvertrag
Ein Erbvertrag ist eine den Erblasser bindende und in der Regel unwiderrufliche Verfügung von Todes wegen. Anders als ein Testament kann ein Erbvertrag nicht nur zwischen Ehegatten, sondern auch zwischen Nichtehegatten geschlossen werden. Er muss vor einem Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragsparteien geschlossen werden. Eine Aufhebung ist grundsätzlich nur durch einen besonderen Aufhebungsvertrag möglich. (vgl. May/Wiepcke 2012, S. 212)
Beispiel: Ein Mann schließt mit seiner Lebensgefährtin vor einem Notar einen Erbvertrag, in dem er sie als Erbin seines Vermögens einsetzt. Nach dem Vertrag kann er diese Regelung grundsätzlich nicht einfach einseitig durch ein neues Testament ändern. Für eine Aufhebung ist grundsätzlich ein entsprechender Aufhebungsvertrag erforderlich.
May, H.; Wiepcke, C. (2012): Lexikon der ökonomischen Bildung. 8. Auflage. München: Oldenbourg Verlag




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