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Ende des Vertretungsverhältnisses

17. Okt.
1 Min. Lesezeit

Das Ende des Vertretungsverhältnisses liegt vor, wenn der Vertrag ausläuft, ordentlich gekündigt oder aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt wird. Nach Vertragsende kann der Handelsvertreter unter bestimmten Voraussetzungen einen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB haben. (vgl. Janda/Pfeifer 2025, S. 206 f.)


Beispiel: Ein Handelsvertreter wirbt Kunden für einen Autohersteller. Nach der Kündigung seines Vertrags kaufen diese Kunden weiterhin Autos beim Hersteller. Da der Hersteller davon profitiert und der Vertreter Provisionen verliert, kann der Vertreter einen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB haben.


Janda, C.; Pfeifer, U. (2025): Wirtschaftsprivatrecht mit Fällen und Lösungen. 4. Auflage. München: UVK

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