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Einwirkungspflicht

20. Aug.
1 Min. Lesezeit

Die Einwirkungspflicht ist eine Pflicht der Tarifvertragsparteien, darauf hinzuwirken, dass ihre Mitglieder die getroffenen tarifvertraglichen Vereinbarungen und die bestehende Tarifordnung einhalten. Dafür sollen sie ihre verbandsrechtlichen Möglichkeiten nutzen. (vgl. May/Wiepcke 2012, S. 203)


Beispiel: Ein Arbeitgeberverband hat mit einer Gewerkschaft einen Tarifvertrag über bestimmte Löhne abgeschlossen. Ein Mitgliedsunternehmen des Arbeitgeberverbands möchte diese Vereinbarung nicht einhalten. Der Arbeitgeberverband muss auf das Unternehmen einwirken, damit es sich an den geltenden Tarifvertrag hält.


May, H.; Wiepcke, C. (2012): Lexikon der ökonomischen Bildung. 8. Auflage. München: Oldenbourg Verlag

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