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Eintragung im Grundbuch

20. Aug.
1 Min. Lesezeit

Die Eintragung im Grundbuch ist die schriftliche Festhaltung eines eintragungsfähigen Rechts im Grundbuch. Sie betrifft insbesondere das Eigentum an einem Grundstück und die Rechte, die dieses Eigentum beschränken. Die Eintragung hat rechtsbegründende Wirkung, das heißt, das Recht entsteht grundsätzlich erst durch die Eintragung. (vgl. May/Wiepcke 2012, S. 202 f.)


Beispiel: Du kaufst ein Grundstück. Auch wenn du mit dem Verkäufer bereits einen Kaufvertrag abgeschlossen hast, wirst du nach der Definition erst durch die Eintragung als Eigentümer im Grundbuch rechtlich als Eigentümer des Grundstücks eingetragen.


May, H.; Wiepcke, C. (2012): Lexikon der ökonomischen Bildung. 8. Auflage. München: Oldenbourg Verlag

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