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Einrede der Vorausklage

20. Aug.
1 Min. Lesezeit

Die Einrede der Vorausklage ist das Recht eines Bürgen bei einer gewöhnlichen Bürgschaft, zu verlangen, dass der Gläubiger zunächst den Hauptschuldner verklagt und erfolglos versucht, die Forderung bei ihm durch Zwangsvollstreckung einzutreiben. Erst danach kann der Bürge in Anspruch genommen werden. (vgl. May/Wiepcke 2012, S. 201)


Beispiel: Ein Freund nimmt einen Kredit über 10.000 € auf und du bürgst dafür. Zahlt dein Freund den Kredit nicht zurück, kann die Bank dich nicht sofort zur Zahlung auffordern. Du kannst dich auf die Einrede der Vorausklage berufen. Die Bank muss zunächst versuchen, das Geld vom eigentlichen Schuldner zu bekommen und erfolglos vollstrecken. Erst danach kann sie dich als Bürgen in Anspruch nehmen.


May, H.; Wiepcke, C. (2012): Lexikon der ökonomischen Bildung. 8. Auflage. München: Oldenbourg Verlag

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