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Eigentumserwerb vom Berechtigten

15. Okt.
1 Min. Lesezeit

Der Eigentumserwerb vom Berechtigten erfolgt durch Einigung und Übergabe der Sache (§ 929 BGB). Die Übergabe kann unter bestimmten Voraussetzungen durch ein Besitzkonstitut (§§ 929, 930 BGB) oder die Abtretung des Herausgabeanspruchs (§§ 929, 931 BGB) ersetzt werden. (vgl. Janda/Pfeifer 2025, S. 150 f.)


Beispiel: A leiht B ein Buch. Später möchte A das Buch an C übereignen. A und C vereinbaren, dass C künftig von B die Herausgabe des Buches verlangen kann. Durch diese Abtretung des Herausgabeanspruchs kann C nach § 931 BGB Eigentümer des Buches werden, ohne es direkt übergeben zu bekommen.


Janda, C.; Pfeifer, U. (2025): Wirtschaftsprivatrecht mit Fällen und Lösungen. 4. Auflage. München: UVK

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