Eigentumserwerb an einem Grundstück
Der Eigentumserwerb an einem Grundstück erfolgt durch die Einigung zwischen Verkäufer und Käufer (Auflassung nach § 925 BGB) und die Eintragung des Eigentumsübergangs ins Grundbuch (§ 873 BGB). Ein gutgläubiger Erwerb ist möglich, wenn der Käufer auf die Richtigkeit des Grundbuchs vertraut und dessen Unrichtigkeit nicht kennt (§ 892 BGB). (vgl. Janda/Pfeifer 2025, S. 154 f.)
Beispiel: A ist als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen und schenkt es B. Da B versehentlich nicht ins Grundbuch eingetragen wird, steht dort weiterhin A als Eigentümer. A überträgt das Grundstück anschließend an C, der nichts von der Schenkung an B weiß. C kann das Grundstück gutgläubig erwerben, weil er auf die Richtigkeit des Grundbuchs vertrauen darf.
Janda, C.; Pfeifer, U. (2025): Wirtschaftsprivatrecht mit Fällen und Lösungen. 4. Auflage. München: UVK




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