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Eigengeschäftsführung

14. Okt.
1 Min. Lesezeit

Eine Eigengeschäftsführung liegt vor, wenn jemand ein fremdes Geschäft als eigenes führt. Weiß die Person, dass sie ein fremdes Geschäft übernimmt, handelt sie bewusst zum eigenen Vorteil. Nach § 687 Abs. 2 BGB kann der Geschäftsherr die Herausgabe des Erlangten verlangen. (vgl. Janda/Pfeifer 2025, S. 132 f.)


Beispiel: A betreibt einen Tretbootverleih, muss diesen aber wegen einer Erkrankung einige Tage schließen. Sein Nachbar B betreibt den Verleih eigenmächtig weiter und kassiert die Mietgebühren. A kann von B die unberechtigt eingenommenen Gebühren herausverlangen.


Janda, C.; Pfeifer, U. (2025): Wirtschaftsprivatrecht mit Fällen und Lösungen. 4. Auflage. München: UVK

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