Durchgriffshaftung
Durchgriffshaftung bedeutet, dass ein Gesellschafter einer juristischen Person (z. B. einer GmbH) persönlich für deren Verbindlichkeiten oder Schäden haften muss. Dies kann insbesondere bei einem Missbrauch der Rechtsform und einem Verstoß gegen Treu und Glauben vorkommen. (vgl. Schneck 2018, S. 227 ff.)
Beispiel: Ein Gesellschafter nutzt eine GmbH gezielt, um sein Privatvermögen vor den Gläubigern zu schützen, obwohl er die Gesellschaftsform missbräuchlich einsetzt. In diesem Fall kann die Haftungsbeschränkung durchbrochen werden und der Gesellschafter muss beispielsweise für 100.000 € Schulden der GmbH mit seinem Privatvermögen einstehen.
Schneck, O. (2018): Lexikon der Betriebswirtschaft. 10. Auflage. München: dtv




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