Drohverlustrückstellungen
- Andreas Armster

- 6. Feb.
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Drohverlustrückstellungen sind Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, die zu bilden sind, wenn die künftigen Aufwendungen die erwarteten Erträge übersteigen, um unrealisierte Verluste vorwegzunehmen (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB). (vgl. Roos 2024, S. 318)
Beispiel: Ein Unternehmen hat einen Mietvertrag über Lagerflächen abgeschlossen, die es künftig nicht mehr nutzt. Die weiterlaufenden Mietzahlungen bis zum Vertragsende übersteigen den Nutzen, sodass für den erwarteten Verlust eine Drohverlustrückstellung gebildet wird.
Roos, B. (2024): Grundlagen der Bilanzierung. 2. Auflage. München: UVK Verlag



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