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Drittelbeteiligungsgesetz

Das Drittelbeteiligungsgesetz von 2004 regelt die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in kleinen Kapitalgesellschaften mit mehr als 500 Beschäftigten. Es schreibt vor, dass ein Drittel der Aufsichtsratssitze mit Arbeitnehmervertretern besetzt sein muss, während die übrigen zwei Drittel von den Anteilseignern gestellt werden. Ziel ist die Beteiligung der Arbeitnehmer an wichtigen Unternehmensentscheidungen, ohne eine vollständige Parität wie bei größeren Unternehmen vorzuschreiben. (vgl. Oechsler/Paul 2024, S. 129 ff.)


Beispiel: In einer GmbH mit 600 Beschäftigten besteht der Aufsichtsrat aus 6 Personen. Davon werden 2 von den Arbeitnehmern gewählt, 4 von den Anteilseignern.


Oechsler, W. A.; Paul, C. (2024): Personal und Arbeit. Einführung in das Personalmanagement. 12. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

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