Doppelte Haushaltsführung
Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen neben seinem eigenen Haushalt am Wohnort zusätzlich eine Unterkunft am Beschäftigungsort unterhält. Die dadurch entstehenden notwendigen Mehraufwendungen, wie Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen oder Kosten für die Zweitwohnung, können unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. (vgl. Puke 2023, S. 80 f.)
Beispiel: Eine Arbeitnehmerin wohnt mit ihrer Familie in Köln, arbeitet jedoch dauerhaft in München und mietet dort eine kleine Wohnung. Die Kosten für die Zweitwohnung, eine wöchentliche Heimfahrt nach Köln sowie Verpflegungsmehraufwendungen in den ersten Monaten kann sie im Rahmen der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten absetzen.
Puke, M. (2023): Lexikon für Steuerfachangestellte. 19. Auflage. Herne: NWB Verlag




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