Culpa in contrahendo
Culpa in contrahendo (cic) bezeichnet die Verletzung von Schutzpflichten bereits während der Vertragsanbahnung, also bevor der Vertrag abgeschlossen ist. Dadurch können bereits Schadensersatzpflichten entstehen. (vgl. Schneck 2018, S. 187 ff.)
Beispiel: Ein Kunde möchte in einem Geschäft ein Produkt kaufen. Noch bevor der Kaufvertrag zustande kommt, lässt der Verkäufer eine gefährliche Flüssigkeit auf dem Boden stehen. Der Kunde rutscht darauf aus und verletzt sich. Obwohl noch kein Vertrag besteht, kann eine Schadensersatzpflicht entstehen.
Schneck, O. (2018): Lexikon der Betriebswirtschaft. 10. Auflage. München: dtv




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