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Binnenmarktprinzip

Beim Binnenmarktprinzip werden Exporte nicht von der Umsatzsteuer befreit, sondern im Exportland besteuert. Die dort gezahlte Umsatzsteuer kann der umsatzsteuerpflichtige Importeur im Importland als Vorsteuer abziehen (grenzüberschreitender Vorsteuerabzug). Dadurch bestimmt grundsätzlich der Steuersatz des Importlandes die endgültige Steuerbelastung für Unternehmer, während bei Direktimporten durch Endverbraucher der Steuersatz des Exportlandes maßgeblich ist. (vgl. Nowotny/Zagler 2022, S. 366 ff.)


Beispiel: Ein deutsches Unternehmen verkauft eine Maschine für 10.000 € an ein französisches Unternehmen. In Deutschland fallen darauf 19 % Umsatzsteuer an. Das französische Unternehmen zahlt die 1.900 € mit, kann diesen Betrag in Frankreich jedoch vollständig als Vorsteuer abziehen. Verkauft es die Maschine weiter in Frankreich, wird der französische Mehrwertsteuersatz angewendet, sodass die endgültige Steuerbelastung durch Frankreich bestimmt wird.


Nowotny, E.; Zagler, M. (2022): Der öffentliche Sektor. Einführung in die Finanzwissenschaft. 6. Auflage. Wiesbaden: Springer Fachmedien

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