top of page
Das Bild zeigt einen Werbebanner von Amazon.

Bilanzierungswahlrecht

Ein Bilanzierungswahlrecht liegt vor, wenn das Handelsrecht dem Unternehmen erlaubt, einen grundsätzlich bilanzierungsfähigen Vermögensgegenstand oder eine Schuld wahlweise in der Bilanz anzusetzen oder nicht anzusetzen. Die Entscheidung steht im Ermessen des Bilanzierenden und stellt eine Ausnahme vom Vollständigkeitsgrundsatz dar. (vgl. Roos 2024, S. 139 f.)


Beispiel: Ein Unternehmen entwickelt intern eine Software für den eigenen Betrieb. Die dafür angefallenen Entwicklungskosten darf es nach § 248 Abs. 2 HGB wahlweise aktivieren oder sofort als Aufwand verbuchen.


Roos, B. (2024): Grundlagen der Bilanzierung. 2. Auflage. München: UVK Verlag

Kommentare


bottom of page