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Bilanzierungsverbot

Bilanzierungsverbot bedeutet, dass bestimmte Sachverhalte trotz wirtschaftlicher Bedeutung nicht in der Bilanz angesetzt werden dürfen, weil entweder kein bilanzierungsfähiger Vermögensgegenstand bzw. keine Schuld vorliegt oder der Gesetzgeber aus Gründen der Bewertungsunsicherheit den Ansatz ausdrücklich untersagt. (vgl. Roos 2024, S. 139)


Beispiel: Ein Unternehmen gibt 20.000 € für den Aufbau einer eigenen Marke und für Werbemaßnahmen aus. Obwohl diese Ausgaben langfristig einen wirtschaftlichen Nutzen haben, dürfen sie nicht als Vermögensgegenstand aktiviert, sondern müssen vollständig als Aufwand in der GuV erfasst werden, da für selbst geschaffene Marken ein Bilanzierungsverbot (§ 248 Abs. 2 HGB) besteht.


Roos, B. (2024): Grundlagen der Bilanzierung. 2. Auflage. München: UVK Verlag

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