Bewertungsstetigkeit
Die Bewertungsstetigkeit bzw. Bewertungskontinuität bedeutet, dass ein Unternehmen die einmal angewandten Bewertungsmethoden grundsätzlich beibehalten muss. Eine Änderung ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig und muss im Anhang erläutert werden. (vgl. Becker/Lutz/Back 2011, S. 31)
Beispiel: Ein Unternehmen bewertet seine Vorräte bisher nach einer bestimmten zulässigen Methode. Im Folgejahr verwendet es grundsätzlich dieselbe Methode, damit die Jahresabschlüsse vergleichbar bleiben. Eine Änderung wäre nur bei einem begründeten Ausnahmefall zulässig.
Becker, W.; Lutz, S.; Back, C. (2011): Gabler Kompaktlexikon Modernes Rechnungswesen.
3. Auflage. Wiesbaden: Gabler




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