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Beweislastumkehr

Die Beweislastumkehr bedeutet, dass beim Verbrauchsgüterkauf (§ 477 BGB) nicht der Käufer, sondern der Verkäufer beweisen muss, dass ein Sachmangel bei Gefahrübergang noch nicht vorlag. Zeigt sich der Mangel innerhalb eines Jahres nach Übergabe, wird vermutet, dass er bereits bei Gefahrübergang vorhanden war. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 188 ff.)


Beispiel: Nach vier Monaten tritt bei einem vom Verbraucher gekauften Auto ein Getriebeschaden auf – es wird vermutet, dass die Ursache schon bei Übergabe bestand.


Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

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