Bestechungsgelder
- Andreas Armster

- 5. Juli
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Bestechungsgelder sind rechtswidrige Zuwendungen oder Vorteile, die zur Beeinflussung von Entscheidungen oder Handlungen gewährt werden. Solche Zahlungen sowie die damit verbundenen Aufwendungen sind steuerlich nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Das Abzugsverbot greift bereits dann, wenn die Zuwendung den Tatbestand einer Straftat oder einer bußgeldbewehrten Handlung erfüllt. (vgl. Puke 2023, S. 53)
Beispiel: Ein Unternehmen zahlt einem Amtsträger heimlich Geld, um den Zuschlag für einen öffentlichen Auftrag zu erhalten. Diese Zahlung stellt ein Bestechungsgeld dar und darf steuerlich nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.
Puke, M. (2023): Lexikon für Steuerfachangestellte. 19. Auflage. Herne: NWB Verlag



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