Bestandskraft
Bestandskraft bezeichnet die rechtliche Verbindlichkeit eines Verwaltungsakts, beispielsweise eines Steuerbescheids. Mit seiner Bekanntgabe wird der Verwaltungsakt wirksam und bindet sowohl die Behörde als auch den Adressaten (materielle Bestandskraft). Ist ein Verwaltungsakt nach Ablauf der Einspruchsfrist nicht mehr anfechtbar, tritt zudem die formelle Bestandskraft ein. (vgl. Puke 2023, S. 52)
Beispiel: Ein Steuerpflichtiger erhält einen Einkommensteuerbescheid und legt innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist keinen Einspruch ein. Nach Ablauf der Frist wird der Bescheid formell bestandskräftig und kann grundsätzlich nicht mehr angefochten werden.
Puke, M. (2023): Lexikon für Steuerfachangestellte. 19. Auflage. Herne: NWB Verlag




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