Besitzdienerschaft
Besitzdienerschaft liegt vor, wenn eine Person die tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt, dabei aber den Weisungen einer anderen Person unterworfen ist. Der Besitzdiener selbst hat keinen Besitz; der Weisungsberechtigte ist der unmittelbare Besitzer (§ 855 BGB). (vgl. Janda/Pfeifer 2025, S. 149 f.)
Beispiel: Die Verkäuferin A arbeitet im Laden des B und ist seinen Weisungen unterworfen. Verliert ein Kunde dort seine Geldbörse, erwirbt B den unmittelbaren Besitz daran und nicht A, da sie als Besitzdienerin für B handelt.
Janda, C.; Pfeifer, U. (2025): Wirtschaftsprivatrecht mit Fällen und Lösungen. 4. Auflage. München: UVK




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