Beschwer
- Andreas Armster

- 5. Juli
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Eine Beschwer liegt vor, wenn eine Person durch einen Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung in ihren Rechten oder Interessen beeinträchtigt wird. Nur wer eine solche Beschwer geltend machen kann, ist befugt, einen Einspruch gegen den Verwaltungsakt einzulegen. (vgl. Puke 2023, S. 51)
Beispiel: Ein Steuerpflichtiger erhält einen Einkommensteuerbescheid, in dem bestimmte Werbungskosten nicht anerkannt werden. Da er sich durch den Bescheid benachteiligt fühlt, ist er beschwert und kann Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen.
Puke, M. (2023): Lexikon für Steuerfachangestellte. 19. Auflage. Herne: NWB Verlag



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