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Beschaffenheitsgarantie

Eine Beschaffenheitsgarantie liegt vor, wenn der Garantiegeber zusichert, dass die Sache bei Gefahrübergang eine bestimmte Beschaffenheit aufweist (§ 443 Abs. 1 BGB). (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 204 f.)


Beispiel: Der Hersteller garantiert bei einem Haushaltsgerät, dass es bei Lieferung fehlerfrei ist.


Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

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