Berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag
Eine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag liegt vor, wenn jemand ohne Beauftragung ein Geschäft für eine andere Person führt und dies im Interesse dieser Person liegt. Nach § 683 BGB kann der Geschäftsführer Ersatz für notwendige Aufwendungen verlangen. (vgl. Janda/Pfeifer 2025, S. 131 f.)
Beispiel: A ist im Urlaub, als sein Haus in Brand gerät. B bemerkt das Feuer und löscht es, wobei er sich leichte Verbrennungen zuzieht. Da das Löschen im Interesse von A liegt, muss A B die Behandlungskosten ersetzen.
Janda, C.; Pfeifer, U. (2025): Wirtschaftsprivatrecht mit Fällen und Lösungen. 4. Auflage. München: UVK




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