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Benachrichtigungspflicht

21. Aug.
1 Min. Lesezeit

Die Benachrichtigungspflicht ist die Pflicht, bestimmte am Wechsel oder Scheck beteiligte Personen darüber zu informieren, dass die Annahme oder Zahlung verweigert wurde. Beim Wechsel muss der Wechselinhaber den Aussteller und den unmittelbar vorhergehenden Indossanten innerhalb von 4 Tagen benachrichtigen. Jeder Indossant muss die Information innerhalb von 2 Tagen an seinen Vormann weitergeben. (vgl. May/Wiepcke 2012, S. 79)


Beispiel: A stellt einen Wechsel über 1.000 € aus und gibt ihn an B weiter. B gibt ihn an C weiter. Wenn die Zahlung von 1.000 € verweigert wird, muss C innerhalb von 4 Tagen A und B informieren. B muss die Nachricht wiederum innerhalb von 2 Tagen an seinen Vormann weitergeben.


May, H.; Wiepcke, C. (2012): Lexikon der ökonomischen Bildung. 8. Auflage. München: Oldenbourg Verlag

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